Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVGVO§ 40 Abstimmungsbekanntmachung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/40#abs-1 (1) Die Gemeinde macht spätestens am sechsten Tag vor der Abstimmung nach dem Muster der Anlage 13 Beginn und Ende der allgemeinen Abstimmungszeit, die Stimmbezirke und Abstimmungsräume sowie das Abstimmungsverfahren öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Stimmbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Abstimmungsräumen kann auf die Angaben in der Stimmbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist die Gemeinde darauf hin,
1. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungsraum bereitgehalten werden,
2. wie viele Stimmen jede stimmberechtigte Person hat und wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist,
3. in welcher Weise mit Stimmschein und insbesondere durch Briefabstimmung abgestimmt werden kann,
4. dass nach § 28 Absatz 4 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid jede stimmberechtigte Person ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Stimmrechts durch eine Vertretung anstelle der stimmberechtigten Person unzulässig ist,
5. dass entsprechend § 5 Absatz 3 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, dass die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt ist und dass eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,
6. dass nach § 107a Absatz 1 und § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und dass unbefugt auch abstimmt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Abstimmentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Abstimmentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/40#abs-2 (2) Die Abstimmungsbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 13 ist vor Beginn der Abstimmungshandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen. Der Bekanntmachung oder dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen. Zusätzlich soll ein Abdruck des zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurfes oder der entsprechenden Gesetzentwürfe einschließlich Begründung beigefügt werden. Sind die zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfe umfangreich, können sie stattdessen auch im Abstimmungsraum zur Einsichtnahme ausgelegt werden.