Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVGVO

§ 39 Abstimmungszeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/39#abs-1 (1) Die Abstimmung dauert von 8 bis 18 Uhr. Die Briefabstimmung endet abweichend von der allgemeinen Abstimmungszeit um 16 Uhr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/39#abs-2 (2) Der Stimmbezirksvorstand darf vor Ablauf der Abstimmungszeit seine Tätigkeit auch nach Stimmabgabe aller Stimmberechtigten im Hinblick auf Inhaberinnen und Inhaber von Stimmscheinen nicht unterbrechen.

§ 38 § 40