Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVGVO

§ 5 Ordnen und Zusammenstellen der Unterschriftenbogen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/5#abs-1 (1) Die Unterschriftenbogen sind nach Kreisfreien Städten und Landkreisen, innerhalb der Landkreise nach kreisangehörigen Gemeinden zu ordnen und fortlaufend zu nummerieren. Sie sind mit einer Zusammenstellung, in der die laufenden Nummern der Bogen und für jeden Bogen die Zahl der abgegebenen und von der Gemeinde bestätigten Unterstützungsunterschriften einzutragen sind, bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten einzureichen. Die Zahl dieser Unterstützungsunterschriften ist zusammenzuzählen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/5#abs-2 (2) Bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten eingereichte Unterschriftenbogen werden nicht zurückgegeben.

§ 4 § 6