Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVGVO§ 32 Stimmscheinanträge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/32#abs-1 (1) Der Stimmschein kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Fernkopie, E-Mail oder sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. In dem Antrag sind anzugeben:
1. der Familienname, der Vorname, die Anschrift der stimmberechtigten Person und ihr Geburtsdatum oder
2. die Nummer der Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis, die in der Stimmbenachrichtung enthalten ist.
Eine stimmberechtigte Person mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/32#abs-2 (2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Stimmscheines glaubhaft machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/32#abs-3 (3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss die Berechtigung dazu durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/32#abs-4 (4) Stimmscheine können bis zum zweiten Tag vor der Abstimmung, 16 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 30 Absatz 2 können Stimmscheine noch bis zum Abstimmungstag, 13 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. In diesem Fall hat die Gemeinde vor Erteilung des Stimmscheines die Stimmbezirksvorsteherin oder den Stimmbezirksvorsteher davon zu unterrichten, die oder der entsprechend § 45 Absatz 2 zu verfahren hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/32#abs-5 (5) Bei Stimmberechtigten, die nach § 19 Absatz 2 nur auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Stimmscheines.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/32#abs-6 (6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren. Die Eingangszeit ist neben dem Eingangsdatum auf den Anträgen zu vermerken.