Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVGVO§ 30 Voraussetzungen für die Erteilung von Stimmscheinen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/30#abs-1 (1) Eine stimmberechtigte Person, die in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein,
1. wenn sie sich am Abstimmungstag während der allgemeinen Abstimmungszeit aus wichtigem Grund außerhalb ihres Stimmbezirks aufhält,
2. wenn sie ihre Wohnung in einem anderen Stimmbezirk anmeldet und nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis des neuen Stimmbezirks eingetragen worden ist,
3. wenn sie aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträchtigung oder sonst ihres körperlichen Zustandes wegen den Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/30#abs-2 (2) Eine stimmberechtigte Person, die nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein,
1. wenn sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 23 Absatz 1 oder die Einspruchsfrist nach § 27 Absatz 1 versäumt hat,
2. wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung nach Ablauf der Fristen nach § 23 Absatz 1 oder § 27 Absatz 1 entstanden ist,
3. wenn ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung nach Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.