Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVGVO

§ 34 Erteilung von Stimmscheinen an bestimmte Personengruppen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/34#abs-1 (1) Die Gemeinde fordert spätestens am achten Tag vor der Abstimmung von den Leitungen

1. der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk gebildet worden ist (§ 17),

2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten oder der entsprechenden Einrichtungen, für deren Stimmberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Stimmbezirksvorstand vorgesehen ist (§§ 13, 52 bis 54),

ein Verzeichnis der in der Gemeinde Stimmberechtigten, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Abstimmungstag in der Einrichtung abstimmen wollen. Sie erteilt diesen Stimmberechtigten Stimmscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/34#abs-2 (2) Die Gemeinde ersucht die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung, die Stimmberechtigten, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Stimmberechtigtenverzeichnissen anderer Gemeinden geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur abstimmen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, einen Stimmschein beschafft haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/34#abs-3 (3) Die Gemeinde ersucht spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die stimmberechtigten Soldatinnen und Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.

§ 33 § 35