Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVGVO

§ 48 Stimmabgabe Abstimmender mit Behinderung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/48#abs-1 (1) Eine Abstimmende oder ein Abstimmender, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Stimmurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe sie oder er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Stimmbezirksvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein von dem oder der Abstimmenden bestimmtes Mitglied des Stimmbezirksvorstandes sein; darauf ist bei Bedarf die oder der Abstimmende von der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/48#abs-2 (2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/48#abs-3 (3) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der oder dem Abstimmenden die Stimmzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat. Hierauf hat die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/48#abs-4 (4) Eine blinde Abstimmende oder ein blinder Abstimmender kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Dies gilt auch für eine Abstimmende oder einen Abstimmenden mit Sehbehinderung.

§ 47 § 49