Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVGVO

§ 31 Zuständige Behörde, Form des Stimmscheines

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Stimmschein wird nach dem Muster der Anlage 9 von der Gemeinde erteilt, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis die stimmberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

§ 30 § 32