Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 92 Kündigung nach Versicherungsfall
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- LG Münster, 23.05.2024 – 115 O 249/23Zitiert von 1
- LG Mannheim, 19.02.2021 – 11 O 131/20Zitiert von 3
- OLG Hamm, 18.02.2025 – 20 U 122/24
- OLG Stuttgart, 24.11.2023 – 7 U 61/23
- BGH, 16.09.2022 – V ZR 69/21Beschlussersetzungsklage bezüglich der Verteilung des Selbstbehalts in einer verbundenen GebäudeversicherungZitiert von 28
- BGH, 23.11.2005 – 2 StR 327/05Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 19.12.2024 – 318 S 68/21
- OLG Hamm, 27.06.2024 – 18 U 49/23
- OLG Celle, 31.01.2019 – 8 U 180/18
10 Entscheidungen zu § 92 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/92#abs-1 (1) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/92#abs-2 (2) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/92#abs-3 (3) Bei der Hagelversicherung kann der Versicherer nur für den Schluss der Versicherungsperiode kündigen, in welcher der Versicherungsfall eingetreten ist. Kündigt der Versicherungsnehmer für einen früheren Zeitpunkt als den Schluss dieser Versicherungsperiode, steht dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode zu.