Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 91 Verzinsung der Entschädigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BGH, 17.06.2009 – IV ZR 43/07Zitiert von 4
- OLG Saarbrücken, 07.05.2025 – 5 U 97/22Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 27.08.2024 – 4 U 228/21
- BGH, 26.04.2006 – IV ZR 248/04Zitiert von 2
- AG Solingen, 28.05.2015 – 10 C 262/14
- OLG Naumburg, 06.09.2012 – 4 U 69/11
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles für das Jahr mit 4 Prozent zu verzinsen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der Schaden infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht festgestellt werden kann.