Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 14 Fälligkeit der Geldleistung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 98
Nach Gewicht
- BGH, 22.02.2017 – IV ZR 289/14Berufsunfähigkeitsversicherung: Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzung im Rahmen der Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht; Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers; Umfang der Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers bei der Erhebung von Daten durch den VersichererZitiert von 18
- OLG Stuttgart, 25.07.2024 – 2 U 26/23Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 17.04.2019 – 11 U 137/17Zitiert von 1
- KG, 08.07.2014 – 6 U 134/13Zitiert von 1
- OLG Hamm, 03.02.2015 – 26 U 153/13
- BGH, 26.11.2003 – IV ZR 6/03Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 15.01.2026 – 7 W 20/25Zitiert von 2
- OLG Dresden, 30.10.2025 – 4 U 69/23
- OLG Frankfurt am Main, 19.09.2025 – 7 U 80/24
98 Entscheidungen zu § 14 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/14#abs-1 (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/14#abs-2 (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/14#abs-3 (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.