Gesetze / Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz
VVGEGArt 3 Verjährung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 16.04.2014 – IV ZR 153/13Gebäudeversicherung: Verjährung von Prämienansprüchen aus AltversicherungsverträgenZitiert von 5
- AG Düsseldorf, 20.01.2010 – 45 C 10776/09Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 03.04.2014 – 7 U 228/13Zitiert von 1
- OLG Hamm, 23.03.2011 – I-20 U 152/10
- LG Düsseldorf, 24.11.2010 – 23 S 39/10
- OLG Köln, 06.11.2015 – 20 U 134/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 30.10.2019 – 7 U 189/14
- OLG Brandenburg, 17.04.2019 – 11 U 137/17Zitiert von 1
- LG Kassel, 01.02.2019 – 5 O 1965/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 3 VVGEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVGEG/3#abs-1 (1) § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Ansprüche anzuwenden, die am 1. Januar 2008 noch nicht verjährt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVGEG/3#abs-2 (2) Wenn die Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs länger ist als die Frist nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, ist die Verjährung mit dem Ablauf der in § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVGEG/3#abs-3 (3) Wenn die Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kürzer ist als die Frist nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, wird die kürzere Frist vom 1. Januar 2008 an berechnet. Läuft jedoch die längere Frist nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung früher als die Frist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist vollendet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVGEG/3#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung oder den Erwerb oder Verlust eines Rechtes maßgebend sind.