Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 90 Erweiterter Aufwendungsersatz

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

§ 89 § 91