Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 83 Aufwendungsersatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Kassel, 10.01.2023 – 5 O 1279/22
- OLG Koblenz, 15.12.2017 – 10 U 811/16Zitiert von 4
- OLG Saarbrücken, 26.01.2011 – 5 U 356/10 - 57
- OLG Koblenz, 14.01.2011 – 10 U 239/10
- OLG Koblenz, 13.07.2016 – 10 U 946/15
- OLG Karlsruhe, 17.12.2015 – 12 U 101/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 06.06.2025 – 9 U 4/24Zitiert von 1
- LG Itzehoe, 17.01.2025 – 3 O 285/24
- OLG Frankfurt am Main, 29.11.2024 – 7 U 82/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/83#abs-1 (1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/83#abs-2 (2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/83#abs-3 (3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/83#abs-4 (4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.