Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 56 Verletzung der Anzeigepflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/56#abs-1 (1) Abweichend von § 19 Abs. 2 ist bei Verletzung der Anzeigepflicht der Rücktritt des Versicherers ausgeschlossen; der Versicherer kann innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an, zu dem er Kenntnis von dem nicht oder unrichtig angezeigten Umstand erlangt hat, den Vertrag kündigen und die Leistung verweigern. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit der nicht oder unrichtig angezeigte Umstand nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/56#abs-2 (2) Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu welchem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des Versicherers, die Leistung zu verweigern, zugeht.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 56 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 06.11.2012 – 9 U 66/12Zitiert von 1
- OLG Hamm, 07.07.1995 – 20 U 76/95
- LG Köln, 23.02.2012 – 24 O 405/11Zitiert von 1
- LG Wuppertal, 12.06.2009 – 17 O 58/05
- BGH, 19.09.2001 – IV ZR 235/00Zitiert von 8
- LG Köln, 09.04.2014 – 20 O 469/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 13.09.2012 – 8 LB 8/12Zitiert von 1
- OVG NRW, 31.08.2012 – 4 A 119/07Zitiert von 2
- LG Hildesheim, 20.11.2009 – 7 S 102/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.