Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 49 Inhalt des Vertrags
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/49#abs-1 (1) Bei einem Versicherungsvertrag, dessen wesentlicher Inhalt die Gewährung einer vorläufigen Deckung durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass dem Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen und die Informationen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 nur auf Anforderung und spätestens mit dem Versicherungsschein vom Versicherer zu übermitteln sind. Auf einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 1 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/49#abs-2 (2) Werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss nicht übermittelt, werden die vom Versicherer zu diesem Zeitpunkt für den vorläufigen Versicherungsschutz üblicherweise verwendeten Bedingungen, bei Fehlen solcher Bedingungen die für den Hauptvertrag vom Versicherer verwendeten Bedingungen auch ohne ausdrücklichen Hinweis hierauf Vertragsbestandteil. Bestehen Zweifel, welche Bedingungen für den Vertrag gelten sollen, werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Versicherer verwendeten Bedingungen, die für den Versicherungsnehmer am günstigsten sind, Vertragsbestandteil.
Wird zitiert von 285 Entscheidungen zu § 49 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 13.07.2017 – 9 S 5/16Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung: Bemessung der Prämie für den vorläufigen Deckungsschutz bei Ausbleiben des Hauptvertrages und fehlenden Angaben des Versicherungsnehmers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- AG Potsdam, 16.05.2019 – 24 C 514/18Zitiert von 1
- LG Kassel, 15.10.2015 – 1 S 245/15
- OLG Köln, 28.02.2012 – 9 U 158/11
- OLG Düsseldorf, 10.02.2004 – I-4 U 92/03
- LG Dortmund, 18.06.2008 – 22 O 189/07
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 04.06.2025 – 11 W 7/25
- OLG Brandenburg, 23.08.2024 – 11 U 222/23Zitiert von 2
- LG Augsburg, 10.04.2024 – 095 O 1366/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.09.2013 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I 3642)
BGBl. 2013 I S. 3642
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.