Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 186 Hinweispflicht des Versicherers

Stand: 10.06.2019

Bund44 Entscheidungen

Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen.

§ 185 § 187