Gesetze / Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
KVAV§ 11 Berechnung der Prämien bei Prämienanpassung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 06.03.2025 – 3 U 30/24Zitiert von 4
- OLG Celle, 15.12.2022 – 8 U 165/22Zitiert von 23
- BGH, 16.12.2020 – IV ZR 294/19Private Krankenversicherung: Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der PrämieZitiert von 297
- BGH, 16.12.2020 – IV ZR 314/19Rechtsstreit über eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung: Gesonderte Überprüfung der Unabhängigkeit des zustimmenden Treuhänders durch die ZivilgerichteZitiert von 122
- OLG Brandenburg, 11.06.2025 – 11 U 139/24Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 04.06.2025 – 11 U 125/24
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 08.01.2025 – 111 U 303/23
- OLG Brandenburg, 03.07.2024 – 11 U 172/20Zitiert von 11
- LG Hamburg, 19.02.2024 – 337 O 143/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 KVAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVAV/11#abs-1 (1) Die Berechnung der Prämien bei Prämienanpassungen hat nach den für die Prämienberechnung geltenden Grundsätzen zu erfolgen. Dabei ist dem Versicherten der ihm kalkulatorisch zugerechnete Anteil der Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs vollständig prämienmindernd anzurechnen; dies gilt nicht für den Teil, der auf die Anwartschaft zur Prämienermäßigung nach § 150 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entfällt und der betragsmäßig anlässlich der Prämienanpassung unverändert bleibt, soweit er nicht prämienmindernd verwendet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVAV/11#abs-2 (2) Für die Prämienberechnung bei Prämienanpassungen sind die Formeln des Abschnitts B der Anlage 1 oder andere geeignete Formeln, die den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechen, zu verwenden. Eine dabei erforderliche Absenkung des Rechnungszinses um mehr als 0,4 Prozentpunkte kann stufenweise in Zeiträumen von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Prämienanpassung erfolgen, wobei sich die Höchstzahl der Stufen aus der gleichmäßigen Verteilung der erforderlichen Absenkung auf Stufen von 0,3 Prozentpunkten ergibt. Weitere Möglichkeiten der Verwendung von Mitteln zur Begrenzung von Prämienerhöhungen bleiben unberührt. In die Prämien der Versicherten, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, dürfen keine erneuten einmaligen Kosten eingerechnet werden.