Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 209 Rückversicherung, Seeversicherung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- OLG Köln, 24.06.2014 – 9 U 225/13Zitiert von 2
- BFH, 19.06.2013 – II R 26/11Versicherungsteuerpflicht der KautionsrückversicherungZitiert von 17
2 Entscheidungen zu § 209 VVG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Rückversicherung und die Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt (Seeversicherung) nicht anzuwenden.