Gesetze / Krankenversicherungsaufsichtsverordnung

KVAV

§ 2 Rechnungsgrundlagen

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVAV/2#abs-1 (1) Rechnungsgrundlagen sind:

1.
der Rechnungszins,
2.
die Ausscheideordnung,
3.
die Kopfschäden,
4.
der Sicherheitszuschlag,
5.
die sonstigen Zuschläge und
6.
die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berechnung des Übertragungswertes nach § 14.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVAV/2#abs-2 (2) Weitere Rechnungsgrundlagen sind die Krankheitsdauern und die Leistungstage, die Anzahl der Krankenhaus- und der Pflegetage, die Krankenhaus-, die Pflegehäufigkeiten, die Krankheits- und die Pflegekosten bezogen auf den Leistungstag sowie andere geeignete Rechnungsgrundlagen, die zur Festlegung der Kopfschäden oder Ausscheidewahrscheinlichkeiten erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVAV/2#abs-3 (3) Die Rechnungsgrundlagen sind mit ausreichenden Sicherheiten zu versehen.

§ 1 § 3