Gesetze / Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
KVAV§ 2 Rechnungsgrundlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.07.2023 – IV ZR 170/22Zitiert von 1
- BGH, 19.07.2023 – IV ZR 122/22Zitiert von 5
- BGH, 19.07.2023 – IV ZR 123/22Private Krankenversicherung: Zulässigkeit der Festsetzung eines zusätzlichen Schwellenwertes für eine Prämienanpassung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BGH, 19.07.2023 – IV ZR 127/22Zitiert von 1
- BGH, 12.07.2023 – IV ZR 347/22Private Krankenversicherung: Wirksamkeit einer PrämienanpassungsklauselZitiert von 23
- OLG Brandenburg, 08.01.2025 – 111 U 303/23
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 14.10.2024 – 38 O 180/22
- OLG Zweibrücken, 22.05.2023 – 1 U 218/22Private Krankenversicherung: Anforderungen an das Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit einer Beitragsanpassung durch den Versicherungsnehmer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 KVAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVAV/2#abs-1 (1) Rechnungsgrundlagen sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVAV/2#abs-2 (2) Weitere Rechnungsgrundlagen sind die Krankheitsdauern und die Leistungstage, die Anzahl der Krankenhaus- und der Pflegetage, die Krankenhaus-, die Pflegehäufigkeiten, die Krankheits- und die Pflegekosten bezogen auf den Leistungstag sowie andere geeignete Rechnungsgrundlagen, die zur Festlegung der Kopfschäden oder Ausscheidewahrscheinlichkeiten erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVAV/2#abs-3 (3) Die Rechnungsgrundlagen sind mit ausreichenden Sicherheiten zu versehen.