Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 2 Rückwärtsversicherung

Stand: 10.06.2019

Bund35 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/2#abs-1 (1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/2#abs-2 (2) Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versicherungsfalles ausgeschlossen ist, steht ihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. Hat der Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/2#abs-3 (3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen, ist in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die Kenntnis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/2#abs-4 (4) § 37 Abs. 2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden.

§ 1a § 3