Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 2 Rückwärtsversicherung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/2#abs-1 (1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/2#abs-2 (2) Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versicherungsfalles ausgeschlossen ist, steht ihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. Hat der Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/2#abs-3 (3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen, ist in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die Kenntnis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/2#abs-4 (4) § 37 Abs. 2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 2 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 10.07.2018 – 6 U 14/17
- OLG Hamm, 16.10.2017 – 18 U 11/17Zitiert von 1
- BGH, 21.06.2000 – IV ZR 157/99Zitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 03.04.2025 – 3 U 57/24Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 15.03.2024 – 11 U 265/23
- LG Düsseldorf, 27.02.2018 – 9 O 43/17
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 06.07.2026 – 8 U 92/26 VerBasisrentenversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers nach Widerruf bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Nürnberg, 01.06.2026 – 8 U 1746/25
- OLG Köln, 23.01.2026 – 20 U 4/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 2 geändert und eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2355)
BGBl. 2009 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.