Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 2 Rückwärtsversicherung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 09.06.2011 – 7 U 127/09Zitiert von 1
- KG, 10.07.2018 – 6 U 14/17
- OLG Hamm, 16.10.2017 – 18 U 11/17Zitiert von 1
- BGH, 21.06.2000 – IV ZR 157/99Zitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 03.04.2025 – 3 U 57/24Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 15.03.2024 – 11 U 265/23
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 23.01.2026 – 20 U 4/25
- OLG München, 15.09.2025 – 17 U 1190/24 e
- LG Limburg a.d. Lahn, 26.04.2024 – 1 O 532/21
35 Entscheidungen zu § 2 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/2#abs-1 (1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/2#abs-2 (2) Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versicherungsfalles ausgeschlossen ist, steht ihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. Hat der Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/2#abs-3 (3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen, ist in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die Kenntnis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/2#abs-4 (4) § 37 Abs. 2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden.