Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 59 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/59#abs-1 (1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/59#abs-2 (2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/59#abs-3 (3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/59#abs-4 (4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.
Wird zitiert von 150 Entscheidungen zu § 59 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 29.05.2009 – 10 U 1297/08Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 05.12.2008 – 10 U 1604/07
- LG Karlsruhe, 29.06.2007 – 8 O 634/06Zitiert von 1
- BGH, 13.09.2006 – IV ZR 273/05Gebäudeversicherung: Regressverzicht bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch den haftpflichtversicherten Mieter; Anspruch auf anteiligen Ausgleich gegen dessen Haftpflichtversicherer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- BGH, 06.11.2013 – I ZR 104/12Wettbewerbswidrigkeit einer selbstständigen Vergütungsvereinbarung des Versicherungsvertreters mit dem Versicherungsnehmer bei Offenlegung der Agenturbindung - Vermittlung von Netto-PolicenZitiert von 26
- OLG Karlsruhe, 07.02.2008 – 12 U 126/07Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 11.05.2026 – 9a O 16/25
- BGH, 20.11.2025 – I ZR 60/25AGB-rechtliche Zulässigkeit eines wiederkehrenden Provisionsanspruchs eines Maklers für Kapitalvermittlung
- OLG Dresden, 28.10.2025 – 14 U 1740/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 59 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2017 I S. 2789
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.