Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 59 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 163
Nach Gewicht
- OLG Celle, 30.04.2013 – 14 U 191/12Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 29.05.2009 – 10 U 1297/08Zitiert von 1
- OLG Hamm, 06.07.2012 – I-20 U 102/11
- OLG Koblenz, 05.12.2008 – 10 U 1604/07
- LG Karlsruhe, 29.06.2007 – 8 O 634/06Zitiert von 1
- BGH, 13.09.2006 – IV ZR 273/05Gebäudeversicherung: Regressverzicht bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch den haftpflichtversicherten Mieter; Anspruch auf anteiligen Ausgleich gegen dessen Haftpflichtversicherer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.11.2025 – I ZR 60/25AGB-rechtliche Zulässigkeit eines wiederkehrenden Provisionsanspruchs eines Maklers für Kapitalvermittlung
- OLG Dresden, 28.10.2025 – 14 U 1740/24Zitiert von 1
- BayObLG, 10.10.2025 – 101 AR 106/25 e
163 Entscheidungen zu § 59 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/59#abs-1 (1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/59#abs-2 (2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/59#abs-3 (3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/59#abs-4 (4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.