Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 188 Neubemessung der Invalidität
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BGH, 11.12.2024 – IV ZR 498/21Wirksamkeit von Kündigungsschutzregeln in Versicherungsbedingungen einer "Unfall-Kombirente"Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 21.03.2018 – 7 U 169/16Zitiert von 1
- BGH, 02.11.2022 – IV ZR 257/21Private Unfallversicherung: Rückforderung der Invaliditätsleistung nach Feststellung der Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgrund eines Neubemessungsverlangens des VersicherungsnehmersZitiert von 7
- LG Krefeld, 12.02.2025 – 2 O 100/19
- FG Köln, 21.02.2024 – 2 K 1552/19
- OLG München, 30.11.2022 – 25 U 418/21
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 14.12.2018 – 24 U 15/18Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 12.10.2018 – 4 U 67/18
- OLG Brandenburg, 01.02.2017 – 11 U 95/12Zitiert von 5
10 Entscheidungen zu § 188 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 188 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/188#abs-1 (1) Sind Leistungen für den Fall der Invalidität vereinbart, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach Eintritt des Unfalles, neu bemessen zu lassen. In der Kinderunfallversicherung kann die Frist, innerhalb derer eine Neubemessung verlangt werden kann, verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/188#abs-2 (2) Mit der Erklärung des Versicherers über die Leistungspflicht ist der Versicherungsnehmer über sein Recht zu unterrichten, den Grad der Invalidität neu bemessen zu lassen. Unterbleibt diese Unterrichtung, kann sich der Versicherer auf eine Verspätung des Verlangens des Versicherungsnehmers, den Grad der Invalidität neu zu bemessen, nicht berufen.