Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 84 Sachverständigenverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 22.04.2015 – B 3 P 8/13 RPrivate Pflegeversicherung - keine Verbindlichkeit der von privaten Krankenversicherungsunternehmen eingeholten Gutachten zur Ermittlung des Pflegebedarfs für Sozialgerichte - Objektivität von Gutachtern - Beweislastentscheidung - rechtliches GehörZitiert von 22
- LG Düsseldorf, 24.07.2018 – 9 O 372/17
- BSG, 25.11.2015 – B 3 P 3/14 R(Private Pflegeversicherung - Zuschuss für Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes - "erhebliche" Erleichterung der häuslichen Pflege - Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung - Umbau einer Dusche - Barrierefreiheit - Körperpflege - Ermessen - Nichtanwendbarkeit von § 84 Abs 1 S 1 VVG auf private Pflegeversicherungsverträge)Zitiert von 5
- OLG Celle, 19.10.2023 – 11 U 29/23Zitiert von 1
- OLG Braunschweig, 17.08.2016 – 3 U 74/15
- LG Frankfurt (Oder), 17.12.2013 – 16 S 131/13
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.07.2025 – IV ZR 199/24Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung: Auslegung der Klausel zum obligatorischen Sachverständigenverfahren; Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages mit dem SachverständigenZitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 15.05.2025 – 12 U 141/24Zitiert von 2
- OLG Hamm, 22.11.2024 – 20 U 23/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/84#abs-1 (1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden, ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/84#abs-2 (2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen, ist für die Ernennung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist. Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden. Die Verfügung, durch die dem Antrag auf Ernennung der Sachverständigen stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.