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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

§ 55 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/55#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne bundesweiter Veranstalter zu sein, vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1 und 3 des Medienstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping nicht von anderen Programmteilen trennt,

entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 2 des Medienstaatsvertrages in der Werbung oder im Teleshopping Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,

entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,

entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 5 Satz 2 des Medienstaatsvertrages eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,

entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 6 Satz 1 des Medienstaatsvertrages virtuelle Werbung in Sendungen oder beim Teleshopping einfügt,

entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 7 Satz 1 des Medienstaatsvertrages Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,

entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 9 des Medienstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,

entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages Übertragungen von Gottesdiensten oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping-Spots unterbricht,

entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages nicht zu Beginn oder am Ende der gesponsorten Sendung auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze und in angemessener Weise hinweist,

entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 und 4 des Medienstaatsvertrages unzulässig gesponserte Sendungen verbreitet,

entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 1 Satz 2 des Medienstaatsvertrages Teleshopping-Fenster verbreitet, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind,

entgegen § 12 Absatz 1 die für das Rundfunkprogramm oder die einzelnen Programmteile verantwortlichen Personen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt,

entgegen § 13 Absatz 1 der Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,

entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 es unterlässt, geplante Veränderungen anzumelden,

entgegen § 49 die Auskunft verweigert oder unvollständig Auskunft gibt,

entgegen § 57 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages nicht fristgemäß die Aufstellung der Programmbezugsquellen der Medienanstalt vorlegt,

entgegen § 120 Absatz 1 Satz 2 des Medienstaatsvertrages die bei ihm vorhandenen Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK nicht zur Verfügung stellt,

entgegen § 10 Absatz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

Die Vorschriften des Satzes 1 Nummer 1 bis 11 gelten in Verbindung mit § 74 des Medienstaatsvertrages auch für nicht bundesweite Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien. Ordnungswidrig handelt auch, wer

entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 es unterlässt, nachträgliche oder geplante Veränderungen vor ihrem Vollzug bei der Medienanstalt anzumelden,

entgegen § 29 Absatz 1 einen Fernseh- oder Hörfunkkanal nicht unentgeltlich für die Nutzung als offenen Kanal zur Verfügung stellt,

entgegen § 29 Absatz 2 für die Rundfunkprogramme nach § 2 Nummer 1 bis 3 von den Teilnehmenden zusätzliche Entgelte erhebt,

entgegen § 57 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages seinen Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht nicht fristgemäß erstellt und bekannt macht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/55#abs-2 (2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die Medienanstalt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/55#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro geahndet werden, die an die Medienanstalt zu entrichten ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/55#abs-4 (4) Die Medienanstalt kann, wenn sie dem Veranstalter eines Rundfunkprogramms die Zulassung erteilt hat, bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages und rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden müssen. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Medienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. § 115 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.

§ 54 § 56