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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

§ 12 Programmverantwortung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/12#abs-1 (1) Jeder Rundfunkveranstalter muss der Medienanstalt mindestens eine für das Rundfunkprogramm verantwortliche Person benennen. Werden mehrere verantwortliche Personen benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Rundfunkprogramms jede einzelne Person verantwortlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/12#abs-2 (2) Zur verantwortlichen Person darf nur benannt werden, wer die Voraussetzungen entsprechend § 20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 erfüllt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/12#abs-3 (3) Die oder der Jugendschutzbeauftragte nach § 7 Absatz 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ist der Medienanstalt zu benennen.

§ 11 § 13