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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg§ 57 Übergangsbestimmungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/57#abs-1 (1) Die nach dem Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 29. Februar 1992 ( GVBl. Berlin 1992, S. 150; GVBl. Brandenburg 1992 I, S. 142) in der Fassung des Siebten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien vom 6. Juni/13. Juni 2023 (GVBl. Berlin 2023, S. 351; GVBl. Brandenburg 2023 I Nr. 24, S. 1) begründeten Rechtsakte und Rechtsverhältnisse bleiben vom Inkrafttreten dieses Staatsvertrages unberührt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/57#abs-2 (2) Die Zusammensetzung des Medienrates sowie die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder bleiben bis zur erstmaligen Konstituierung des Medienrates nach Ablauf der laufenden Amtszeit unberührt. Die Erteilung des Prüfauftrags an den Abschlussprüfer gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 hat spätestens ab der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2028 eigenständig durch den Medienrat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von Berlin und dem Landesrechnungshof Brandenburg zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/57#abs-3 (3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages erlöschen bei der Medienanstalt bestehende Zulassungen von Rundfunkprogrammen, wenn und soweit die Medienanstalt gegenüber den Veranstaltern feststellt, dass diese zulassungsfrei veranstaltet werden können. Gleiches gilt für bei der Medienanstalt bestehende fiktive Zulassungen gemäß § 54 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages. Andere bestehende Zulassungen und Zuweisungen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/57#abs-4 (4) Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages übernimmt als Erstes das Land Berlin die Aufgaben der Rechtsaufsicht ausübenden Stelle gemäß § 54 Absatz 1 Satz 2.