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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg§ 29 Verpflichtung zur unentgeltlichen Verbreitung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/29#abs-1 (1) Wer eine Kabelanlage betreibt, in der Rundfunk oder vergleichbare Telemedien verbreitet werden und an die im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages mehr als 50 000 Haushalte angeschlossen sind, kann durch Beschluss des Medienrates verpflichtet werden, einen Fernsehkanal unentgeltlich für die Nutzung als offenen Kanal zur Verfügung zu stellen; entsprechendes gilt für die Nutzung eines Hörfunkkanals, wenn in der Kabelanlage mehr als 20 Hörfunkkanäle genutzt werden können. Gleiches gilt für Plattformen, die nach § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Medienstaatsvertrages zur Verbreitung offener Kanäle verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch für die Veranstaltung nichtkommerziellen lokalen Hörfunks.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/29#abs-2 (2) Für die Rundfunkprogramme nach § 2 Nummer 1 bis 3 dürfen von den Teilnehmenden keine zusätzlichen Entgelte erhoben werden.