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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

§ 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Im Rahmen dieses Staatsvertrages ist

Länderprogramm ein Rundfunkprogramm, das auf die flächendeckende Versorgung von Berlin und Brandenburg ausgerichtet ist; es gilt nicht als länderübergreifendes Angebot im Sinne von § 13 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,

Regionalprogramm ein Rundfunkprogramm, das auf die Versorgung einzelner oder mehrerer Regionen in Berlin oder Brandenburg ausgerichtet ist,

Lokalprogramm ein Rundfunkprogramm, das auf ein örtlich begrenztes Verbreitungsgebiet in Berlin oder Brandenburg ausgerichtet ist,

Programmart: der Hörfunk oder das Fernsehen,

Übertragungskapazität die aus der Nutzung analoger oder digitaler Signale terrestrisch, über Kabel oder über Satellit resultierende technische Möglichkeit, eine bestimmte Menge an Information zu verbreiten.

§ 1 § 3