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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg§ 18 Zulassungserfordernis
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/18#abs-1 (1) Wer im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages privaten Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung. Außerhalb des Geltungsbereichs des Staatsvertrages veranstaltete Rundfunkprogramme werden in seinem Geltungsbereich über Kabel nach Maßgabe des § 30 weiterverbreitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/18#abs-2 (2) Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme,
die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten oder
die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20 000 gleichzeitige Nutzende erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.
Die Medienanstalt bestätigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die gemeinsame Satzung Zulassungsfreiheit der Landesmedienanstalten nach § 54 Absatz 2 und 4 des Medienstaatsvertrages finden entsprechende Anwendung. Zulassungsfreie Programme im Sinne dieses Staatsvertrages gelten als zugelassene Programme im Sinne von § 81 des Medienstaatsvertrages.