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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg§ 54 Rechtsaufsicht
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/54#abs-1 (1) Die Medienanstalt unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht durch den Senat von Berlin und die Landesregierung von Brandenburg. Sie wird in zweijährigem Wechsel von dem nach der Geschäftsbereichsfestlegung zuständigen Mitglied der Landesregierung von Brandenburg und dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied des Senats von Berlin ausgeübt. Der Rechtsaufsicht sind sämtliche zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/54#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 Satz 2 Rechtsaufsicht ausübende Stelle ist berechtigt, ein von ihr im Einzelfall zu bestimmendes Organ der Medienanstalt auf Maßnahmen oder Unterlassungen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, hinzuweisen und aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Sie setzt sich vor der Einleitung von Maßnahmen mit der zuständigen Stelle des anderen Landes ins Benehmen. Wird der Aufforderung nach Satz 1 nicht innerhalb einer von der Rechtsaufsicht ausübenden Stelle zu setzenden angemessenen Frist nachgekommen, kann diese das jeweilige Organ anweisen, auf dessen Kosten geeignete Maßnahmen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/54#abs-3 (3) Gegen Maßnahmen der Rechtsaufsicht ausübenden Stelle kann die Medienanstalt Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/54#abs-4 (4) Die Rechtsaufsicht ist berechtigt, zu den Sitzungen des Medienrates je eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden. Die Vertreterinnen und Vertreter haben das Recht gehört zu werden. Ihnen sind zeitgleich alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die auch die Mitglieder des Medienrates erhalten. Die Rechtsaufsicht ausübende Stelle soll an den Sitzungen des Medienrates teilnehmen.