Gesetze / Vermögensteuergesetz
VStG§ 2 Beschränkte Steuerpflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BFH, 15.03.1995 – II R 24/91Zitiert von 9
- OVG NRW, 22.06.2012 – 14 A 670/12
- BFH, 04.05.2011 – II R 51/09(Gewerblich geprägte Personengesellschaft kein Unternehmen i.S. des Art. 22 Abs. 2 DBA-Schweiz - Zweifel an der steuerrechtlichen Relevanz einer gesonderten Feststellung - Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG - Irrelevanz der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG bei der abkommensrechtlichen Qualifizierung von Einkünften)Zitiert von 6
- BFH, 09.11.1999 – II R 107/97Zitiert von 2
- BFH, 30.07.1997 – II R 9/95Zitiert von 11
- BFH, 29.07.1992 – II R 39/89Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 2 VStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 VStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/2#abs-1 (1) Beschränkt steuerpflichtig sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/2#abs-2 (2) Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Vermögen der in § 121 des Bewertungsgesetzes genannten Art, das auf das Inland entfällt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/2#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 erstreckt sich die beschränkte Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat nicht auf das inländische Betriebsvermögen, das dem Betrieb von eigenen oder gecharterten Seeschiffen oder Luftfahrzeugen eines Unternehmens dient, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland eine entsprechende Steuerbefreiung für derartiges Vermögen gewährt und daß das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.