Gesetze / Vermögensteuergesetz
VStG§ 1 Unbeschränkte Steuerpflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BFH, 15.03.1995 – II R 24/91Zitiert von 9
- FG Münster, 12.12.2023 – 6 K 514/23 Kg
- EuGH, 14.11.2013 – C-60/12Zitiert von 11
- EuGH, 06.09.2012 – C-380/11Zitiert von 9
- VG Arnsberg, 08.06.2001 – 3 K 2272/99Zitiert von 16
5 Entscheidungen zu § 1 VStG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/1#abs-1 (1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/1#abs-2 (2) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu Personensteuern herangezogen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/1#abs-3 (3) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich auf das Gesamtvermögen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/1#abs-4 (4) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.