Gesetze / Vermögensteuergesetz
VStG§ 1 Unbeschränkte Steuerpflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/1#abs-1 (1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/1#abs-2 (2) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu Personensteuern herangezogen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/1#abs-3 (3) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich auf das Gesamtvermögen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/1#abs-4 (4) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 1 VStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 15.03.1995 – II R 24/91Zitiert von 9
- BFH, 13.03.1981 – III R 132/79Zitiert von 3
- BFH, 14.03.1990 – I R 156/87Zitiert von 9
- BFH, 25.01.1980 – III R 108/79
- BFH, 07.11.1990 – II R 17/86Zitiert von 4
- BFH, 11.07.1990 – II R 33/86Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 12.12.2023 – 6 K 514/23 Kg
- EuGH, 14.11.2013 – C-60/12Zitiert von 12
- EuGH, 06.09.2012 – C-380/11Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 VStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.06.1991 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1322)
BGBl. 1991 I S. 1322
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.