Gesetze / Vermögensteuergesetz
VStG§ 14 Zusammenveranlagung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/14#abs-1 (1) Bei unbeschränkter Steuerpflicht aller Beteiligten werden zusammen veranlagt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/14#abs-2 (2) Auf gemeinsamen Antrag werden bei unbeschränkter Steuerpflicht aller Beteiligten ferner Ehegatten oder Einzelpersonen zusammen veranlagt
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 14 VStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 12.10.1979 – III R 24/79Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 12.12.2000 – 1 K 889/97Zitiert von 1
- BFH, 26.02.2003 – II R 19/01Zitiert von 3
- BFH, 04.06.1991 – X R 35/88Zitiert von 5
- BFH, 31.10.1990 – II R 176/87Zitiert von 1
- BFH, 21.12.1984 – III R 75/81Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 VStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.11.1992 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1992 I S. 1853
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.