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Artikel 5 · BT-Drs. 12/2501 · S. 24

Zu Artikel 5 (Erbschaftsteuer- und

Zu Artikel 5 (Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz)
Zu Nummer 1 (§ 13 Abs. 1 ErbStG)
Kapitalvermögen, das von Todes wegen auf einen
oder mehrere Erben übergeht, soll bis zu insgesamt
100 000 DM von der Erbschaftsteuer befreit sein. Der
Freibetrag führt vor allem bei Steuerpflichtigen, die
anstelle von Grundbesitz oder Betriebsvermögen
Kapitalvermögen erben, zu einer Entlastung. Durch
die Einführung dieses Freibetrags wird das bewer-
tungsrechtliche Spannungsverhältnis zwischen der
Besteuerung des Kapitalvermögens mit zeitnahen
Werten einerseits und der Bewertung des Grundbesit-
zes mit den niedrigen Einheitswerten andererseits
abgebaut. Der Freibetrag dient gleichzeitig der Ver-
waltungsvereinfachung. Bei kleineren Erbfällen ent-
fällt eine Steuerfestsetzung. Außerdem können sich
die Finanzämter vielfach Ermittlungen zur Höhe ver-
erbten Kapitalvermögens ersparen.
Zu Nummer 2 (§ 37 Abs. 9 ErbStG)
Die Vorschrift bestimmt den Anwendungszeitpunkt.

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Herkunft

BT-Drs. 12/2501, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 95.321–96.286 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.41) +D1D2D3 · Prüfwert 19622c1a94128ff8….

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