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Artikel 5 · BT-Drs. 12/2501 · S. 24
Zu Artikel 5 (Erbschaftsteuer- und
Zu Artikel 5 (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) Zu Nummer 1 (§ 13 Abs. 1 ErbStG) Kapitalvermögen, das von Todes wegen auf einen oder mehrere Erben übergeht, soll bis zu insgesamt 100 000 DM von der Erbschaftsteuer befreit sein. Der Freibetrag führt vor allem bei Steuerpflichtigen, die anstelle von Grundbesitz oder Betriebsvermögen Kapitalvermögen erben, zu einer Entlastung. Durch die Einführung dieses Freibetrags wird das bewer- tungsrechtliche Spannungsverhältnis zwischen der Besteuerung des Kapitalvermögens mit zeitnahen Werten einerseits und der Bewertung des Grundbesit- zes mit den niedrigen Einheitswerten andererseits abgebaut. Der Freibetrag dient gleichzeitig der Ver- waltungsvereinfachung. Bei kleineren Erbfällen ent- fällt eine Steuerfestsetzung. Außerdem können sich die Finanzämter vielfach Ermittlungen zur Höhe ver- erbten Kapitalvermögens ersparen. Zu Nummer 2 (§ 37 Abs. 9 ErbStG) Die Vorschrift bestimmt den Anwendungszeitpunkt.
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BT-Drs. 12/2501, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 95.321–96.286 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.41) +D1D2D3 · Prüfwert 19622c1a94128ff8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP