Gesetze / EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
EU-VSchDG§ 8 Außenverkehr
Die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der Zentralen Verbindungsstelle übertragen.
Änderungsverlauf
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2020 I S. 1474
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.