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Artikel 12 · BT-Drs. 17/3802 · S. 30

Zu Artikel 12 (Änderung des Patentgesetzes)

Zu Artikel 12 (Änderung des Patentgesetzes)
Das Patentgesetz (PatG) enthält in § 99 Absatz 1 für das
Verfahren eine allgemeine Verweisung auf das GVG, die
aber nur für das Bundespatentgericht Anwendung findet. Da
die Regelung zum Rechtsschutz bei überlangem Gerichts-
verfahren über eine Verfahrensregelung hinausgeht und ne-
ben Verfahren vor dem Bundespatentgericht auch Verfahren
vor dem Bundesgerichtshof umfassen soll, wird ein neuer
§ 128b PatG mit einem Verweis auf die Regelung zum
Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer im GVG ein-
gefügt.

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Herkunft

BT-Drs. 17/3802, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 132.177–132.731 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert 37a47c4ddcda16b2….

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