Gesetze / Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
VSBG§ 32 Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung und Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt für Justiz ist zentrale Anlaufstelle für die Europäische Kommission (Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde teilt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung mit:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/32?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die für die Aufsicht einer behördlichen Verbraucherschlichtungsstelle zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) teilt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung mit:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/32?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Beleihung oder Beauftragung einer anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtung nach § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 sowie die Beendigung einer solchen Beauftragung oder Beleihung sind der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung durch die nach Maßgabe von § 29 Absatz 4 zuständige Behörde des Landes mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/32?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Änderungen der Angaben nach den Absätzen 2 bis 4 sind der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung unverzüglich mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1942)
BGBl. 2019 I S. 1942
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