Gesetze / Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
VSBG§ 31 Gebühr
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/31#abs-1 (1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhebt für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens vom Unternehmer, der zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist, eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe des Streitwerts oder dem tatsächlichen Aufwand des Schlichtungsverfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/31#abs-2 (2) Erkennt der Unternehmer den geltend gemachten Anspruch sofort vollständig an, kann die Gebühr ermäßigt werden; die Gebühr entfällt im Fall der Ablehnung der weiteren Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens nach § 14 Absatz 5 Satz 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/31#abs-3 (3) Vom Verbraucher, der die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens beantragt hat, kann eine Gebühr nur erhoben werden, wenn der Antrag unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist.
Änderungsverlauf
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 31 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1942)
BGBl. 2019 I S. 1942
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