Gesetze / Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
VSBG§ 29 Errichtung der Universalschlichtungsstelle des Bundes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/29?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Der Bund errichtet eine ergänzende Verbraucherschlichtungsstelle (Universalschlichtungsstelle des Bundes).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/29?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Der Bund kann
Ist eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle beauftragt, handelt sie als private Verbraucherschlichtungsstelle nach den Abschnitten 2 und 3. Für ihre Tätigkeit als Universalschlichtungsstelle gelten die besonderen Bestimmungen des § 30.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/29?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Das Bundesamt für Justiz ist für die Beleihung und die Beauftragung einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe einer bundesweiten Universalschlichtung zuständig. Es hat die Rechts- und Fachaufsicht über die behördliche Universalschlichtungsstelle des Bundes oder die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beliehene Verbraucherschlichtungsstelle.
Änderungsverlauf
-
19.06.2023 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
-
30.11.2019 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1942)
BGBl. 2019 I S. 1942
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.