Gesetze / Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
VSBG§ 29 Universalschlichtungsstelle und Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Länder richten ergänzende Verbraucherschlichtungsstellen ein (Universalschlichtungsstelle des Landes).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Land kann von der Einrichtung einer Universalschlichtungsstelle absehen, wenn ein ausreichendes Schlichtungsangebot besteht. Das Schlichtungsangebot ist ausreichend, wenn für jede Streitigkeit nach § 4 Absatz 2 Satz 2 mit einem in diesem Land niedergelassenen Unternehmer eine Verbraucherschlichtungsstelle zur Verfügung steht, deren Verfahren dem Unternehmer zur Teilnahme offensteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/29?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Länder können
Ist eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle beauftragt, handelt sie als private Verbraucherschlichtungsstelle nach den Abschnitten 2 und 3. Für ihre Tätigkeit als Universalschlichtungsstelle gelten die besonderen Bestimmungen des § 30.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/29?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Landesregierungen
Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
Änderungsverlauf
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1942)
BGBl. 2019 I S. 1942
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