Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Zootzen“

VO-ID212905

§ 3 Schutzzweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

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Schutzzweck des Schutzwaldes ist

die Erhaltung und Entwicklung eines grundwasserbeeinflussten

Laubmischwaldes zum Zwecke der wissenschaftlichen Beobachtung und Erforschung

der naturnahen Entwicklung des Waldes;

die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des

Naturhaushaltes, insbesondere des Wasserhaushaltes des vom alten Rhin gespeisten

Waldgebietes;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum gefährdeter

Pflanzen- und Tierarten.

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Der besondere Schutzzweck ist der Erhalt des Naturwaldes insbesondere zur

Repräsentation eines besonders wertvollen Restbestandes eines

grundwasserbeeinflussten eutrophen Laubmischwaldes im nördlichen Havelland;

Erforschung der Waldstruktur, des Bodens, der Flora und der Fauna, sowie

der natürlichen Selbstorganisationsprozesse des Naturwaldes, welcher im Jahr

1961 teilweise aus der forstlichen Nutzung entlassen wurde;

Nutzung als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und

exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und

forstliche Lehre;

Erhaltung und Regeneration forstgenetischer Ressourcen;

Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt, insbesondere

der Fledermausvorkommen

angrenzender Waldgebiete, in sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften.

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Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teils

des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Friesacker Zootzen“ mit der

Gebietsnummer DE 3241-301 im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des

Bundesnaturschutzgesetzes mit seinem Vorkommen von subatlantischem oder

mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli)

[Stellario-Carpinetum] und Auenwäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus

excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als Biotope von

gemeinschaftlichem Interesse („natürliche Lebensraumtypen“ im Sinne des

Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG).

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Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teils

des Europäischen Vogelschutzgebietes „Rhin-Havelluch“ mit der Gebietsnummer

DE 3242-421 im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 7 des

Bundesnaturschutzgesetzes in seiner Funktion als Lebensraum von Arten nach

Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, beispielsweise Rotmilan (Milvus milvus),

Schwarzmilan (Milvus migrans), Wespenbussard (Pernis apivorus), Zwergschnäpper

(Ficedula parva), Schwarzspecht (Dryocopus martius) und Mittelspecht

(Dendrocopos medius) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope.

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