(1)
Schutzzweck des Schutzwaldes ist
die Erhaltung und Entwicklung eines grundwasserbeeinflussten
Laubmischwaldes zum Zwecke der wissenschaftlichen Beobachtung und Erforschung
der naturnahen Entwicklung des Waldes;
die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes, insbesondere des Wasserhaushaltes des vom alten Rhin gespeisten
Waldgebietes;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum gefährdeter
Pflanzen- und Tierarten.
(2)
Der besondere Schutzzweck ist der Erhalt des Naturwaldes insbesondere zur
Repräsentation eines besonders wertvollen Restbestandes eines
grundwasserbeeinflussten eutrophen Laubmischwaldes im nördlichen Havelland;
Erforschung der Waldstruktur, des Bodens, der Flora und der Fauna, sowie
der natürlichen Selbstorganisationsprozesse des Naturwaldes, welcher im Jahr
1961 teilweise aus der forstlichen Nutzung entlassen wurde;
Nutzung als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und
exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und
forstliche Lehre;
Erhaltung und Regeneration forstgenetischer Ressourcen;
Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt, insbesondere
der Fledermausvorkommen
angrenzender Waldgebiete, in sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften.
(3)
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teils
des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Friesacker Zootzen“ mit der
Gebietsnummer DE 3241-301 im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des
Bundesnaturschutzgesetzes mit seinem Vorkommen von subatlantischem oder
mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli)
[Stellario-Carpinetum] und Auenwäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus
excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als Biotope von
gemeinschaftlichem Interesse („natürliche Lebensraumtypen“ im Sinne des
Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG).
(4)
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teils
des Europäischen Vogelschutzgebietes „Rhin-Havelluch“ mit der Gebietsnummer
DE 3242-421 im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 7 des
Bundesnaturschutzgesetzes in seiner Funktion als Lebensraum von Arten nach
Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, beispielsweise Rotmilan (Milvus milvus),
Schwarzmilan (Milvus migrans), Wespenbussard (Pernis apivorus), Zwergschnäpper
(Ficedula parva), Schwarzspecht (Dryocopus martius) und Mittelspecht
(Dendrocopos medius) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope.