Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Zootzen“
VO-ID212905§ 4 Verbote
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212905/4#abs-1 (1)
Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind im Schutzwald gemäß
§ 12 Absatz 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg alle Handlungen verboten,
die dem in § 3 genannten Schutzzweck zuwiderlaufen und das Gebiet oder einzelne
seiner Bestandteile nachhaltig stören, verändern, beschädigen oder zerstören
können.
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Es ist insbesondere verboten:
das Gebiet forstwirtschaftlich zu nutzen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
das Gebiet außerhalb der Waldwege zu betreten;
im Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen und Gespannen zu fahren oder diese
dort abzustellen;
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen aufzustellen, zu rauchen und Feuer
anzuzünden;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder
anzubringen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen oder zu versiegeln;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Sekundärrohstoffdünger
zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder
auszubringen oder einzuleiten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art oder Holzschutzmittel anzuwenden;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen
oder zu vernichten.