Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Zootzen“

VO-ID212905

§ 4 Verbote

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

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Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind im Schutzwald gemäß

§ 12 Absatz 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg alle Handlungen verboten,

die dem in § 3 genannten Schutzzweck zuwiderlaufen und das Gebiet oder einzelne

seiner Bestandteile nachhaltig stören, verändern, beschädigen oder zerstören

können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212905/4#abs-2 (2)

Es ist insbesondere verboten:

das Gebiet forstwirtschaftlich zu nutzen;

die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

das Gebiet außerhalb der Waldwege zu betreten;

im Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen und Gespannen zu fahren oder diese

dort abzustellen;

zu zelten, zu lagern, Wohnwagen aufzustellen, zu rauchen und Feuer

anzuzünden;

Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder

anzubringen;

die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen oder zu versiegeln;

Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Sekundärrohstoffdünger

zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder

auszubringen oder einzuleiten;

Pflanzenschutzmittel jeder Art oder Holzschutzmittel anzuwenden;

wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen

abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen

oder zu vernichten.

§ 3 § 5