# § 3 VO-ID212905 (Brandenburg) — Schutzzweck

Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Zootzen“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1)

Schutzzweck des Schutzwaldes ist

die Erhaltung und Entwicklung eines grundwasserbeeinflussten

Laubmischwaldes zum Zwecke der wissenschaftlichen Beobachtung und Erforschung

der naturnahen Entwicklung des Waldes;

die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des

Naturhaushaltes, insbesondere des Wasserhaushaltes des vom alten Rhin gespeisten

Waldgebietes;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum gefährdeter

Pflanzen- und Tierarten.

(2)

Der besondere Schutzzweck ist der Erhalt des Naturwaldes insbesondere zur

Repräsentation eines besonders wertvollen Restbestandes eines

grundwasserbeeinflussten eutrophen Laubmischwaldes im nördlichen Havelland;

Erforschung der Waldstruktur, des Bodens, der Flora und der Fauna, sowie

der natürlichen Selbstorganisationsprozesse des Naturwaldes, welcher im Jahr

1961 teilweise aus der forstlichen Nutzung entlassen wurde;

Nutzung als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und

exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und

forstliche Lehre;

Erhaltung und Regeneration forstgenetischer Ressourcen;

Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt, insbesondere

der Fledermausvorkommen

angrenzender Waldgebiete, in sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften.

(3)

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teils

des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Friesacker Zootzen“ mit der

Gebietsnummer DE 3241-301 im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des

Bundesnaturschutzgesetzes mit seinem Vorkommen von subatlantischem oder

mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli)

[Stellario-Carpinetum] und Auenwäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus

excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als Biotope von

gemeinschaftlichem Interesse („natürliche Lebensraumtypen“ im Sinne des

Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG).

(4)

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teils

des Europäischen Vogelschutzgebietes „Rhin-Havelluch“ mit der Gebietsnummer

DE 3242-421 im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 7 des

Bundesnaturschutzgesetzes in seiner Funktion als Lebensraum von Arten nach

Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, beispielsweise Rotmilan (Milvus milvus),

Schwarzmilan (Milvus migrans), Wespenbussard (Pernis apivorus), Zwergschnäpper

(Ficedula parva), Schwarzspecht (Dryocopus martius) und Mittelspecht

(Dendrocopos medius) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope.

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Zitiervorschlag: § 3 VO-ID212905 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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