Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Zootzen“
VO-ID212905§ 7 Befreiungen
Stand: 02.08.2026
Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere
Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag
Befreiungen von den Verboten dieser Verordnung gewähren.