Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 28 Verteilungsfrist

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/28#abs-1 (1) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt im Verteilungsplan oder in den Wahrnehmungsbedingungen Fristen, binnen derer die Einnahmen aus den Rechten verteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/28#abs-2 (2) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt die Fristen so, dass die Einnahmen aus den Rechten spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie eingezogen wurden, verteilt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/28#abs-3 (3) Die Verwertungsgesellschaft kann vorsehen, dass eine Frist nicht abläuft, solange die Verwertungsgesellschaft aus sachlichen Gründen an der Durchführung der Verteilung gehindert ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/28#abs-4 (4) Einnahmen aus den Rechten, die nicht innerhalb der Fristen ausgeschüttet werden, weil der Berechtigte nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann, weist die Verwertungsgesellschaft in der Buchführung getrennt aus.

§ 27b § 29