Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 25 Anlage der Einnahmen aus den Rechten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Legt die Verwertungsgesellschaft Einnahmen aus den Rechten an, so erfolgt dies im ausschließlichen und besten Interesse der Berechtigten. Die Verwertungsgesellschaft stellt für die Zwecke der Anlage der Einnahmen aus den Rechten eine Richtlinie auf (Anlagerichtlinie) und beachtet diese bei der Anlage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anlagerichtlinie muss
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Verwertungsgesellschaft lässt die Vereinbarkeit der Anlagerichtlinie und jeder Änderung der Anlagerichtlinie mit den Vorgaben nach Absatz 2 durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unverzüglich prüfen und bestätigen.
Änderungsverlauf
-
04.05.2021 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 15 Abs. 24 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.