Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 103 Aussetzung des Verfahrens

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/103#abs-1 (1) Die Schiedsstelle kann ein Verfahren aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass ein anderes bei ihr anhängiges Verfahren von Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens sein wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/103#abs-2 (2) Während der Aussetzung ist die Frist zur Unterbreitung eines Einigungsvorschlags nach § 105 Absatz 1 gehemmt.

§ 102 § 104