Gesetze / Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

VBVG

§ 6 Vergütung und Aufwendungsersatz für das Jugendamt

Stand: 07.07.2022

Bund18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/6#abs-1 (1) Dem Jugendamt als Vormund steht keine Vergütung zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/6#abs-2 (2) Für seine Aufwendungen kann das Jugendamt keinen Vorschuss verlangen. Es kann in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz nur insoweit verlangen, als der Mündel nicht mittellos im Sinne von § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.

§ 5 § 7